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Die Surrogatehe für Andere (EPG) |
Also, jetzt hamma sie, die "Eingetragene Partnerschaft" gemäß "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" (EPG), und allein schon die Schwerfälligkeit, mit der bürokratische Stolperphrasen wie "Verpartnerung" über die Zunge rollen, deutet an, dass das Recht da auf Bocks- und Pferdefüßen durch die Landschaft hinkt.
Vorläufig scheint eine allgemeine Erleichterung Platz zu greifen. Die Medien sind voll mit Geschichten von den ersten biologisch gleichgeschlechtlichen Paaren (interessanterweise waren es anscheinend bisher mehr Schwule als Lesben, die sich "verpartnern" lassen wollten), die sich glücklich das Jawort gegeben haben. Also, alles paletti? Keineswegs! Zunächst muss man ins Auge fassen, was das EPG schaffen soll: eine besondere Rechts- und Vertragsform für das Zusammenleben biologisch gleichgeschlechtlicher Paare. Der, ursprünglich wohl abwertend gemeinte, Ausdruck "Homoehe" trifft es gerade nicht. Die Eingetragene Partnerschaft (EP) ist eben keine Ehe, sie ist Ersatzkaffee, ein rechtliches Surrogat, bestenfalls eine "Surrogatehe minderer Qualität" mit beschränkten Rechten, eben das, was man "solchen Leuten" aus dem Blickwinkel des reaktionären Österreich gerade noch - und unter heftigem theatralischem Wehgeschrei! - zugestehen wollte. Der Zwang zur EP, die bezeichnenderweise heterosexuellen Paaren nicht offen steht, ist eine gezielte Ungleichbehandlung. Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger - StGG (sinngemäß gleich Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG) sagt uns aber: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich." Liest man "Staatsbürger" (der Satz im StGG wurde 1867 formuliert) genderneutral, dann müssen Menschen jedweden (sozialen und biologischen) Geschlechts und jeder sexuellen Orientierung gleich behandelt werden. Man dürfte zwei von ihnen daher die Schließung einer Ehe unter keinen Umständen verweigern. § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), pikanterweise noch geltend in der Stammfassung von 1812, besagt jedoch (Unterstreichung von mir): "Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beystand zu leisten." Dieses Gesetz ist meiner Meinung nach verfassungswidrig und wäre dem geltenden Inhalt nach vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben. In der Sache VfSlg 17098/2003 (Erkenntnis vom 12.12.2003, B 777/03) war das Höchstgericht allerdings noch dezidiert anderer Meinung. Die naheliegende Lösung wäre daher gewesen, die Wort- und Zeichenfolgen "verschiedenen Geschlechtes" und ", Kinder zu zeugen, sie zu erziehen," aufzuheben (in gleicher Weise hätte man parallel im Ehegesetz (EheG) alle Bezugnahmen auf das Begriffspaar "Mann" bzw. "Frau" als allein zulässige Ehepartner beseitigen oder, noch besser, dieses aus der Nazi-Zeit stammende Gesetz durch ein neues, weniger beengendes Eherecht ersetzen müssen). Diese Gesetze spiegeln das Denken des 19. und frühen 20. Jahrhunderts wider. Damals stand die Sicherstellung der Familie als "Keimzelle des Staates", die Festschreibung der Machtstellung des Mannes als Familienvater und die Regelung der Rechtsstellung der Kinder (in der Ehe geboren: voll berechtigte Menschen, außer Ehe geboren: soziale Parias) im Vordergrund. Eine Ehe sollte grundsätzlich auf Lebenszeit halten und unauflöslich sein. Kinderzeugung und -erziehung war essenzieller Ehezweck, die "Verweigerung der Fortpflanzung" konsequenterweise demnach noch und gerade im Nazi-Ehegesetz ein schuldhaft gesetzter Scheidungsgrund (ehemaliger § 48 EheG). In solchen Fällen musste des Scheidungsgericht in Extremfällen Beweis über die Koitusfrequenz des Paares aufnehmen ("Wie oft haben sie? War er auch immer in ihnen drinnen?"). Heutzutage kann man sich derartige Peinlichkeiten gar nicht mehr vorstellen! Die Aufhebung des besagten § 48 des Ehegesetzes durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 markiert daher einen Wendepunkt, ebenso, wenn auch weniger prägnant, die schrittweise erfolgte Gleichstellung der ehelichen und der unehelichen Kinder im Unterhalts- und im Erbrecht. Heute ist die Ehe in ihrer Essenz vor allem ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den zwei Menschen sich Gemeinschaft und Loyalität in den Fährnissen des Lebens versprechen. Emotional sowieso, die rechtliche Seite gilt natürlich vor allem für die wirtschaftlichen Risiken, insbesondere durch Schaffung einer wechselseitigen Unterhaltspflicht. Das ist heute bereits eine rechtliche Tatsache, ableitbar aus den geschriebenen Gesetzen unserer Republik. Da kann das reaktionäre Österreich noch so viel von der Heiligkeit und Einheit von Ehe und Familie faseln, die Ehe, wie wir sie kennen, hat mit der wirtschaftlichen Absicherung der Kinderaufzucht bestenfalls noch am Rande zu tun. Und damit fällt jeder durch Vernunft einleuchtende Grund weg, Artikel 2 StGG zu missachten und die Ehe weiter auf Mann-Frau-Paare zu beschränken, ja schlimmer noch: zwei Männer oder zwei Frauen, die sich lieben, in eine neue Ghetto-Rechtsform zu sperren! Wie die teilweise erst neu aufgebauten Hindernisse für so genannte Regenbogen-Familien, also biologisch gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern, unter den Hut der "Familienförderung" gebracht werden können, wissen wahrscheinlich nicht einmal die, die diesen legistischen Bastard - so nenne ich das EPG nun einmal - in die Welt gesetzt haben. Inzwischen (November 2014) hat sich eine Rechtsprechung verschiedener Höchstgerichte (österreichischer Verfassungsgerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) etabliert, wonach zwar zwischen Hetero-Ehe und Homo-EP unterschieden werden darf, diskriminierende Unterschiede aber gar nicht oder nur in sehr engen Grenzen (etwa bei der Adoption?) gestattet sind. |
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Text "Die Surrogatehe für Andere (EPG)" 452 Zugriffe |