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E m p f e h l u n g e n
für den Behandlungsprozeß von Transsexuellen in Österreich
Juni 1997
- Abklärung der Art und des Ausmaßes der
Störung der geschlechtlichen Identität durch folgenden
diagnostischen Prozeß:
- psychiatrische Diagnosestellung,
- urologisch-gynäkologische
Abklärung, die bei Bedarf auch endokrinologische
bzw. zytogenetische Untersuchungen einschließt,
und
- Psycho-(psychologische)
Diagnostik.
- Aufgrund dieser Abklärung
Indikationsstellung zur Anwendung geeigneter
psychotherapeutischer Methoden.
- Die Psychotherapie ist kontinuierlich
über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bzw. mit
mindestens 50 Stunden durchzuführen. Sie dient nicht nur
therapeutischen Zielen, sondern soll auch Teil des
fortgesetzten diagnostischen Prozesses sein und die
diagnostische Bewertung vertiefen. Nach diesem
Behandlungszeitraum hat eine Befundung durch den
Therapeuten zu erfolgen.
- Anschließend hat eine psychiatrische
Kontrolle und eine Indikationsstellung für den weiteren
Behandlungsverlauf hinsichtlich psychischer und
somatischer Behandlungskomponenten unter
Berücksichtigung des unter Punkt 3 erstatteten Befundes
zu erfolgen.
- Bei Indikationsstellung zur Einleitung
somatischer Behandlungsschritte hat eine Hormontherapie
zu erfolgen, die kontinuierlich ärztlich kontrolliert
werden muß. Parallel dazu ist die Behandlung mit
psychotherapeutischen Methoden fortzusetzen und
ein "Alltagstest" (d.h. Leben
bereits unter den geänderten geschlechtlichen
Bedingungen) durchzuführen. Diese Phase mit den drei
parallel verlaufenden Behandlungsteilen hat mindestens
ein Jahr lang zu erfolgen.
- Am Ende dieser Phase ist eine neuerliche
psychiatrische und gynäkologisch-urologische Befundung
durchzuführen. Dabei ist zur Indikation für eine
operative Veränderung der geschlechtlichen Morphologie
Stellung zu beziehen. Aus der psychiatrischen
Stellungnahme muß die Kontinuität und
Unbeeinflußbarkeit des transsexuellen Wunsches eindeutig
hervorgehen.
- Auf Basis des unter Punkt 6 eingeholten
Befundes erfolgt die zusammenfassende Indikationsstellung
im Hinblick auf die im Einzelfall durchzuführenden
Operationen durch das Institut für Gerichtliche
Medizin der Universität Wien.
- Durchführung der Operation und Erstellung
eines Operationsbefundes.
- Bei Bedarf ist auch postoperativ die
Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden
weiterzuführen.
- Bei Vorliegen von Transsexualität ist
für den Zeitraum der Behandlung des Patienten auf
Verlangen eine ärztliche Bestätigung mit der maximalen
Gültigkeitsdauer von zwei Jahren auszustellen, aus der
die diagnostische Zuordnung sowie die Darstellung des
Zusammenhanges zwischen der Behandlung und dem äußeren
Erscheinungsbild hervorgeht.
Seitens des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, die
betroffenen Personen, Berufsangehörigen und Behörden über die
obgenannten Empfehlungen zu informieren.
Für die Bundesministerin
LIEBESWAR