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Die Grenzen des Rechts bei der Bewältigung von Problemen Transsexueller Bei der Diskussion über die Rechtsstellung Transsexueller vor der Vornamensänderung zeigte sich, daß es Bereiche gibt, wo die Umwelt sich gemäß den Wünschen der Betroffenen verhalten darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Das Recht bietet nicht immer die Mittel, das gewünschte Ergebnis durchsetzen zu können.
Auch nach der offiziellen Vornamensänderung (oder auch Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit) gibt es Bereiche, wo das Recht nicht weiter hilft. Entsprechend den am häufigsten an mich herangetragenen Problemen sind hier die folgenden Dinge zu nennen:
    1.Es gibt keinen Schutz gegen das
Rumerzählen der 
      Vergangenheit durch
Privatpersonen. Es darf lediglich nicht 
      die Unwahrheit sein. Das
Strafrecht verbietet die Verletzung 
      von Privatgeheimnissen nur durch
Beamte und Angehörige 
      spezieller Berufsgruppen
(Rechtsanwälte, Ärzte usw.), die der 
      Schweigepflicht unterliegen. Auch
dieser Tatbestand greift 
      aber nur, wenn der Beamte usw.
dienstlich von der 
      Transsexualität erfahren hat.
Wenn ein Beamter sich dieses 
      Delikts schuldig gemacht hat, muß
die/der Betroffene 
      innerhalb von 3 Monaten ab
Kenntnis von Tat und Täter 
      Strafantrag stellen. Außerdem
sollte in solch einem Fall 
      Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben
werden (dafür läuft keine 
      Frist), denn der Bruch der
Amtsverschwiegenheit ist auch ein 
      Dienstvergehen. Mir wurde von
einem Fall berichtet, in dem 
      der Standesbeamte den zukünftigen
Ehemann aufs Standesamt 
      einbestellte und ihm die
transsexuelle Vergangenheit seiner 
      Braut eröffnete. Leider hat diese
Betroffene nichts 
      unternommen. In dem Fall war
natürlich das Kind in den 
      Brunnen gefallen, aber durch diese
Maßnahmen hätte 
      vielleicht erreicht werden
können, daß der Standesbeamte 
      sich in Zukunft anders verhält. 
    2.Es gibt keine wirksamen rechtlichen
Möglichkeiten gegen 
      abfälliges oder auch
beleidigendes Verhalten durch die 
      Umwelt, selbst wenn der
Straftatbestand der Beleidigung 
      erfüllt ist. Eine effektive
Strafverfolgung der Beleidigung gibt 
      es nur bei Beleidigung im
Straßenverkehr oder wenn 
      Polizeibeamte beleidigt werden.
Sonst stellt die 
      Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein und verweist auf den 
      Privatklageweg. Wenn die
Betroffene dann Privatklage zum 
      Amtsgericht gegen den Täter
erhebt, stellt der Amtsrichter 
      das Verfahren wegen
Geringfügigkeit ein, oder es kommt zu 
      einem läppischen Vergleich, der
nichts bringt. Den 
      mitmenschlichen Bereich muß
frau/mann so hinkriegen, ohne 
      gerichtliche oder sonstige
rechtliche Hilfe. 
    3.Es besteht kein Anspruch auf Abschluß einer
Versicherung 
      (im Zivilrecht besteht der
Grundsatz der Vertragsfreiheit). 
      Eine Ausnahme gibt es im Bereich
der Krankenversicherung 
      bei den
Gruppenversicherungsverträgen. Z.B. hat die DKV 
      einen Gruppenversicherungsvertrag
für Rechtsanwälte 
      abgeschlossen. In solch einem Fall
ist die private 
      Krankenversicherung verpflichtet,
alle Mitglieder der 
      betreffenden Berufsgruppe zu
übernehmen, und darf den 
      Abschluß der Versicherung nicht
verweigern. Das gleiche gilt 
      natürlich auch für die Anmietung
einer Wohnung oder einen 
      neuen Arbeitsplatz. Der Vermieter
bzw. Arbeitgeber hat die 
      freie Entscheidung, wen er nehmen
oder nicht nehmen will. 
      Auch der Wirt eines Lokals hat
aufgrund seines Hausrechts 
      das Recht, jemanden aus dem Lokal
zu weisen oder gar nicht 
      erst hereinzulassen, auch ohne
daß es dafür einen besonderen 
      Grund geben müßte. Auch wenn die
Zurückweisung auf 
      beleidigende Weise geschieht, kann
frau/mann zwar 
      Strafanzeige wegen Beleidigung
stellen (bringt allerdings nicht 
      viel, vgl. Punkt 2); es bleibt
aber dabei, daß die/der 
      Betreffende gegen den Willen des
Wirts den Zutritt zum Lokal 
      nicht erzwingen kann.