Transgender.at Informationsverzeichniss

Zur Rechtsstellung Transsexueller
 nach dem Coming-Out bis zur
 offiziellen Vornamensänderung

 Auftreten in der neuen Rolle
 Andere Personen/ Arbeitgeber
 Rentenversicherung
 Arbeitsrecht
 Krankenkassen

 Für eine Vornamensänderung nach §1 TSG ist eine abgeschlossene
 Diagnose der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind in der
 Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn der Betroffene
 nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw.
 psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden hat,
 und wenn er noch keinen Alltagstest absolviert hat.
 Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger; inzwischen sind 12
 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen Routinefall
 handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten aufwirft. Die
 Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne
 entsprechende Papiere in der neuen Identität leben.

 Auftreten in der neuen Rolle
      Das Auftreten in der neuen Rolle und Identität ist natürlich
      zulässig. Hierbei darf man auch den neuen Namen verwenden,
      nicht nur mündlich, sondern auch im Schriftwechsel (privat und
      mit Behörden). Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsgültig
      und keine Urkundenfälschung. Eine solche liegt nach der
      Rechtssprechung nur vor, wenn der "falsche" Name als Mittel
      eingesetzt wird, den Vertragspartner um seine Gegenleistung
      zu bringen. Es können daher unter dem neuen Namen
      Verträge abgeschlossen werden (z.B. Kauf-, Miet- und
      Versicherungsverträge).
 Andere Personen, Arbeitgeber
      Auch andere Personen und Institutionen (Arbeitgeber,
      Behörden) dürfen den neuen Namen verwenden. Ich habe z.B.
      entsprechende Schreiben und Bescheide des Arbeitsamtes,
      der Krankenkassen und der Rentenversicherung gesehen, die
      schon vor der gerichtlichen Namensänderung den neuen
      Vornamen gebrauchten.
 Rentenversicherung
      Die Rentenversicherung darf (auch schon vor der
      gerichtlichen Entscheidung) eine neue Seriennummer erteilen.
      Der Arbeitgeber und staatliche Institutiontn dürfen neue
      Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar den Straftatbestand der
      Falschbeurkundung im Amt, der es verbietet, daß eine
      Behörde etwas inhaltlich Falsches beurkundet. Dieser
      Straftatbestand ist aber nur anwendbar, wenn etwas rechtlich
      Erhebliches falsch beurkundet wird.

      Der Vorname und das Geschlecht sind in einem Zeugnis aber
      nichts rechtlich Erhebliches.

      Erheblich sind die dokumentierten Leistungen und die
      Identität zwischen Zeugnisinhaber und Erbringer der
      dokumentierten Leistungen.
      Für diesen ganzen Bereich gilt, daß andere Personen und
      Institutionen den neuen Namen verwenden dürfen, dies aber
      nicht müssen. Es gibt insoweit keinen vor Gericht
      durchsetzbaren Rechtsanspruch. Zwei Dinge sind auch bei
      gutem Willen rechtlich nicht zulässig: neue Ausweispapiere
      und ein Bankkonto auf den neuen Namen (letzteres aufgrund
      einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im
      Steuerrecht).

 Arbeitsrecht
      Im Arbeitsrecht besteht auch schon vor der
      Vornamensänderung ein Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der
      Kleidung des neuen Geschlechtes zu verrichten. Dies ist kein
      Kündigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die
      Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Grundsatzurteil
      dazu verurteilt, dem "Kläger" (einer
      Mann-zu-Frau-Transsexuellen), weibliche Dienstkleidung als
      Busfahrerin zur Verfügung zu stellen.
      Es besteht natürlich immer die Gefahr nicht angreifbarer
      Kündigungen. Man sollte natürlich im Guten versuchen, mit
      dem Arbeitgeber zu einer Einigung bzgl. des Rollenwechsels
      im Betrieb zu kommen. Wenn das aber nicht möglich ist, rate
      ich unbedingt zu einem Prozeß, zu einer Klage gegen die
      Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist
      (der Betrieb muß mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, und
      das Arbeitsverhältnis muß länger als 6 Monate Bestand
      haben). Die gilt auch, wenn ein anderer Kündigungsgrund als
      die Transsexualität angegeben wird. Der Arbeitgeber muß den
      Kündigungsgrund vor Gericht beweisen.
 Krankenkassen
      Die Krankenkassen dürfen Leistungen nicht von der
      vorherigen Durchführung des Verfahrens nach §1 TSG
      abhängig machen. Dies ändert freilich nichts daran, daß die
      Diagnose Transsexualität und die medizinische Notwendigkeit
      durch Gutachten belegt sein müssen. Deshalb ist dieser Weg
      in der Regel auch im Hinblick auf die Krankenkasse
      empfehlenswert.