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Zur Rechtsstellung Transsexueller
nach dem Coming-Out bis zur
offiziellen Vornamensänderung
Auftreten in der neuen Rolle
Andere Personen/ Arbeitgeber
Rentenversicherung
Arbeitsrecht
Krankenkassen
Für eine Vornamensänderung nach §1 TSG ist eine
abgeschlossene
Diagnose der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind
in der
Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn der
Betroffene
nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw.
psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden
hat,
und wenn er noch keinen Alltagstest absolviert hat.
Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger; inzwischen
sind 12
Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen
Routinefall
handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten
aufwirft. Die
Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne
entsprechende Papiere in der neuen Identität leben.
Auftreten in der neuen Rolle
Das Auftreten in der neuen Rolle
und Identität ist natürlich
zulässig. Hierbei darf man auch
den neuen Namen verwenden,
nicht nur mündlich, sondern auch
im Schriftwechsel (privat und
mit Behörden). Auch die
Unterschriftsleistung ist rechtsgültig
und keine Urkundenfälschung. Eine
solche liegt nach der
Rechtssprechung nur vor, wenn der
"falsche" Name als Mittel
eingesetzt wird, den
Vertragspartner um seine Gegenleistung
zu bringen. Es können daher unter
dem neuen Namen
Verträge abgeschlossen werden
(z.B. Kauf-, Miet- und
Versicherungsverträge).
Andere Personen, Arbeitgeber
Auch andere Personen und
Institutionen (Arbeitgeber,
Behörden) dürfen den neuen Namen
verwenden. Ich habe z.B.
entsprechende Schreiben und
Bescheide des Arbeitsamtes,
der Krankenkassen und der
Rentenversicherung gesehen, die
schon vor der gerichtlichen
Namensänderung den neuen
Vornamen gebrauchten.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung darf (auch
schon vor der
gerichtlichen Entscheidung) eine
neue Seriennummer erteilen.
Der Arbeitgeber und staatliche
Institutiontn dürfen neue
Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar
den Straftatbestand der
Falschbeurkundung im Amt, der es
verbietet, daß eine
Behörde etwas inhaltlich Falsches
beurkundet. Dieser
Straftatbestand ist aber nur
anwendbar, wenn etwas rechtlich
Erhebliches falsch beurkundet
wird.
Der Vorname und das Geschlecht
sind in einem Zeugnis aber
nichts rechtlich Erhebliches.
Erheblich sind die
dokumentierten Leistungen und die
Identität zwischen Zeugnisinhaber
und Erbringer der
dokumentierten Leistungen.
Für diesen ganzen Bereich gilt,
daß andere Personen und
Institutionen den neuen Namen
verwenden dürfen, dies aber
nicht müssen. Es gibt insoweit
keinen vor Gericht
durchsetzbaren Rechtsanspruch.
Zwei Dinge sind auch bei
gutem Willen rechtlich nicht
zulässig: neue Ausweispapiere
und ein Bankkonto auf den neuen
Namen (letzteres aufgrund
einer ausdrücklichen gesetzlichen
Bestimmung im
Steuerrecht).
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht besteht auch schon
vor der
Vornamensänderung ein
Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der
Kleidung des neuen Geschlechtes zu
verrichten. Dies ist kein
Kündigungsgrund. Das
Landesarbeitsgericht Berlin hat die
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in
einem Grundsatzurteil
dazu verurteilt, dem
"Kläger" (einer
Mann-zu-Frau-Transsexuellen),
weibliche Dienstkleidung als
Busfahrerin zur Verfügung zu
stellen.
Es besteht natürlich immer die
Gefahr nicht angreifbarer
Kündigungen. Man sollte
natürlich im Guten versuchen, mit
dem Arbeitgeber zu einer Einigung
bzgl. des Rollenwechsels
im Betrieb zu kommen. Wenn das
aber nicht möglich ist, rate
ich unbedingt zu einem Prozeß, zu
einer Klage gegen die
Kündigung, wenn das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist
(der Betrieb muß mehr als 5
Arbeitnehmer beschäftigen, und
das Arbeitsverhältnis muß
länger als 6 Monate Bestand
haben). Die gilt auch, wenn ein
anderer Kündigungsgrund als
die Transsexualität angegeben
wird. Der Arbeitgeber muß den
Kündigungsgrund vor Gericht
beweisen.
Krankenkassen
Die Krankenkassen dürfen
Leistungen nicht von der
vorherigen Durchführung des
Verfahrens nach §1 TSG
abhängig machen. Dies ändert
freilich nichts daran, daß die
Diagnose Transsexualität und die
medizinische Notwendigkeit
durch Gutachten belegt sein
müssen. Deshalb ist dieser Weg
in der Regel auch im Hinblick auf
die Krankenkasse
empfehlenswert.