Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil
I,fortlaufende Seiten
1654 - 1658
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderenFällen
Erster Abschnitt
§1 Änderung der Vornamen
§2 Zuständigkeit
§3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
§4 Gerichtliches Verfahren
§5 Offenbarungsverbot
§6 Aufhebung auf Antrag
§7 Unwirksamkeit
Zweiter Abschnitt
§8 Voraussetzungen
§9 Gerichtliches Verfahren
§10 Wirkungen der Entscheidung
§11 Eltern-Kind-Verhältnis
§12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
Dritter Abschnitt
§13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
§14 Änderung der Kostenordnung
§15 Änderung des Personenstandsgesetzes
Vierter Abschnitt
§16 Übergangsvorschrift
§17 Berlin-Klausel
§18 Inkrafttreten
(Transsexuellengesetz - TSG)
Vom 10. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgendes Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Änderung der Vornamen
§ 1
Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund
ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintragangegebenen Geschlecht als zugehörig
empfindet und
seitmindestens drei Jahren unter dem Zwang steht,
ihrenVorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren
Antrag
vomGericht zu ändern, wenn
1.sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes
ist oder wenn
sieals staatenloser oder
heimatloser Ausländer ihren
gewöhnlichenAufenthalt oder
als Asylberechtigter oder
ausländischerFlüchtling
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
diesesGrundgesetzes hat, und
2.mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
daß sich
ihrZugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht
mehr ändernwird.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die
derAntragsteller künftig führen will.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1
sindausschließlich
die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Orteines
Landgerichts
haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirkdes
Landgerichts.
Haben am Orte des Landgerichts mehrereAmtsgerichte ihren
Sitz,
so bestimmt die Landesregierung durchRechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht, soweit nicht daszuständige
Amtsgericht am
Sitz des Landgerichts schon allgemeindurch Landesrecht
bestimmt
ist. Die Landesregierung kann auchbestimmen, daß ein
Amtsgericht
für die Bezirke mehrererLandgerichte zuständig ist. Sie
kann die
Ermächtigungen nachSatz 3 und 4 durch Rechtsverordnung
auf
dieLandesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirk
derAntragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher
imGeltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen
gewöhnlichenAufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt,
in dem
der Antrageingereicht wird. Ist der Antragsteller
Deutscher und hat
er imGeltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch
gewöhnlichenAufenthalt, so ist das Amtsgericht
Schöneberg in
Berlinzuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen
an
einanderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für
diesesGericht bindend.
§ 3
Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Personwird das
Verfahren durch den
gesetzlichen Vertreter geführt. Dergesetzliche Vertreter
bedarf für
einen Antrag nach § 1 derGenehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1.der Antragsteller
2.der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) der Vertreter des öffentlichen Interesses in
Verfahren
nachdiesem Gesetz wird von der Landesregierung
durchRechtsverordnung bestimmt.
§ 4
Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die
Vorschriften desGesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichtsanderes bestimmt
ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur
stattgeben,nachdem
es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholthat,
die auf
Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichenErfahrung mit
den
besonderen Problemen der Transsexualitätausreichend
vertraut
sind. Die Sachverständigen müssenunabhängig voneinander
tätig
werden; in ihren Gutachten habensie auch dazu Stellung zu
nehmen,
ob sich nach den Erkenntnissender medizinischen
Wissenschaft das
Zugehörigkeitsempfinden desAntragstellers mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändernwird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach
§
1stattgegeben wird, steht den Beteiligten die
sofortigeBeschwerde
zu. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraftwirksam.
§ 5
Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen
desAntragstellers geändert werden, rechtskräftig, so
dürfen die
zurZeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne
Zustimmung
desAntragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht
werden, es
seidenn, daß besondere Gründe des öffentlichen
Interesses
dieserfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern
und
dieAbkömmlinge des Antragstellers sind nur dann
verpflichtet,
dieneuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung
öffentlicherBücher und Register erforderlich ist. Dies
gilt nicht
fürKinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft
derEntscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes
desAntragstellers
oder eines Kindes, das der Antragsteller vor
derRechtskraft der
Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind beidem
Antragsteller
die Vornamen anzugeben, die vor derRechtskraft der
Entscheidung
nach § 1 maßgebend waren; gleichesgilt für den Eintrag
einer
Totgeburt.
§ 6
Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen
desAntragstellers
geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vomGericht
aufzuheben,
wenn er sich wieder dem in seinemGeburtseintrag
angegebenen
Geschlecht als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der
Entscheidung istauch
anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder
dieVornamen führt,
die er zur Zeit der Entscheidung, durch welcheseine
Vornamen
geändert worden sind, geführt hat. Das Gerichtkann auf
Antrag des
Antragstellers diese Vornamen ändern, wenndies aus
schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
Antragstellerserforderlich
ist.
§ 7
Unwirksamkeit
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen
geändert
wordensind, wird unwirksam, wenn
1.nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen
nach der
Rechtskraftder Entscheidung
ein Kind des Antragstellers
geboren wird, mitdem Tag der
Geburt des Kindes, oder
2.bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei
Tagen nach
derRechtskraft der
Entscheidung geborenen Kind die
Abstammung vondem
Antragsteller anerkannt oder gerichtlich
festgestellt wird,mit dem
Tag, an dem die Anerkennung
wirksam oder dieFeststellung
rechtskräftig wird, oder
3.der Antragsteller eine Ehe schließt, mit
der Abgabe
derErklärung nach § 13 des
Ehegesetzes.
(2) der Antragsteller führt künftig wieder die
Vornamen, die erzur
Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen
geändertworden
sind, geführt hat. Diese Vornamen sind
1.im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das
Geburtenbuch,
beieiner Totgeburt in das
Sterbebuch,
2.im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im
Anschluß an
dieEheschließung
anzulegende Familienbucheinzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gerichtdie
Vornamen das
Antragstellers auf dessen Antrag wieder in dieVornamen
ändern, die
er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidunggeführt hat,
wenn
festgestellt ist, daß das Kind nicht von demAntragsteller
abstammt,
oder aus sonstigen schwerwiegendenGründen anzunehmen ist,
daß
der Antragsteller sich weiter demnicht seinem
Geburtseintrag
entsprechenden Geschlecht alszugehörig empfindet. Die
§§ 2, 3, 4
Abs.1, 2 und 4 sowie § 5Abs. 1 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§8
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund
ihrertranssexuellen
Prägung nicht mehr dem in ihrem
Geburtseintragangegebenen,
sondern dem anderen Geschlecht als zugehörigempfindet und
die
seit mindestens drei Jahren unter dem Zwangsteht, ihren
Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vomGericht
festzustellen,
daß sie als dem anderen Geschlechtzugehörig anzusehen
ist, wenn
sie
1.nicht verheiratet ist,
2.dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
3.sich einem ihre äußeren
Geschlechtsmerkmale
veränderndenoperativen
Eingriff unterzogen hat. durch den
eine deutlicheAnnäherung an
das Erscheinungsbild des
anderen Geschlechtserreicht
worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die
derAntragsteller künftig führen will; dies ist nicht
erforderlich,wenn
seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert
wordensind.
§ 9
Gerichtliches Verfahren
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben
werden,
weilder Antragsteller sich einem seine äußeren
Geschlechtsmerkmaleverändernden operativen Eingriff noch
nicht
unterzogen hat, nochnicht dauernd fortpflanzungsunfähig
ist oder
noch verheiratetist, so stellt das Gericht dies vorab
fest. Gegen
dieEntscheidung steht den Beteiligten die sofortige
Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
unanfechtbar undsind
die dort genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen.
sotrifft das
Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es
anseine
Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz
1gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die
Gutachten
sindauch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach
§ 8
Abs.1 Nr.3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund
von §
8und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die
Vornamendes Antragstellers zu ändern, es sei denn daß
diese
bereits aufGrund von § 1 geändert worden sind.
§ 10
Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß
derAntragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehenist,
richten sich
seine vorn Geschlecht abhängigen Rechte undPflichten nach
dem
neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichtsanderes
bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
§ 11
Eltern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem
anderenGeschlecht
zugehörig anzusehen ist, läßt das
Rechtsverhältniszwischen dem
Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen
demAntragsteller
und seinen Kindern unberührt, bei angenommenenKindern
jedoch
nur, soweit diese vor Rechtskraft derEntscheidung als Kind
angenommenen sind. Gleiches gilt imVerhältnis zu den
Abkömmlingen dieser Kinder.
§ 12
Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem
anderenGeschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine
bei
Rechtskraftder Entscheidung bestehenden Ansprüche auf
Renten
undvergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei
einer
sichunmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben
Rechtsverhältnis ist, soweit eshierbei auf das Geschlecht
ankommt,
weiter von den Bewertungenauszugehen, die den Leistungen
bei
Rechtskraft der Entscheidungzugrunde gelegen haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder
Versorgungeines früheren Ehegatten werden durch die
Entscheidung, daß derAntragsteller als dem anderen
Geschlecht
zugehörig anzusehenist, nicht begründet.
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
§ 13
Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBl.
IS. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs.4
desBundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S.
1310),
wirdnach der Nummer 20 eingefügt:
"20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3
sowie nach § 6Abs.2
Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils
inVerbindung
mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderungder
Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeitin
besonderen
Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".
§ 14
Änderung der Kostenordnung
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III,GIiederungsnummer 361 - 1, veröffentlichten
bereinigten
Fassung,zuletzt geändert durch Artikel II § 32
Sozialgesetzbuch
(SGB) -Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980(BGBl. I
S.
1469),wird nach § 128 eingefügt:
,,§ 128a
Änderung der Vornamen und Feststellung
derGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung
der
Vornamenund die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in
besonderenFällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)
wird
erhoben
1.das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung dar
Entscheidung, durch welche die
Vornamengeändert worden
sind, nach § 8 des Gesetzes,
c) für die Feststellung,
daß der Antragsteller als dem
anderenGeschlecht zugehörig
anzusehen ist, nach § 8 oder § 9
Abs. 2 desGesetzes; eine
nach Nummer 2 entstandene Gebühr
wirdangerechnet,
d) für die Aufhebung der
Feststellung, daß der Antragsteller
alsdem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, nach § 9
Abs. 3in Verbindung mit § 6
des Gesetzes;
2.das Eineinhalbfache der vollen
Gebührfür die Feststellung
nach § 9 Abs. 1 des
Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach
§ 30 Abs. 2."
§ 15
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil
III,Gliederungsnummer 211 - 1 , veröffentlichten
bereinigtenFassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes
vom 2.Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt
geändert:
1.In § 3O Abs. 1 Satz 1 werden nach den
Worten
,,derPersonenstand" ein
Komma und die Worte ,,die Angabe
desGeschlechts"
eingefügt.
2.An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Sind bei einer
Person auf Grund des Gesetzes über
dieÄnderung der Vornamen
und die Feststellung
derGeschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10.
September1980 (BGBl. I S.
1654) die Vornamen geändert
oder festgestelltworden,
daß diese Person als dem anderen
Geschlecht
zugehöriganzusehen ist, so darf nur Behörden und
der betroffenen Personselbst
Einsicht in den Geburtseintrag
gestattet oder
einePersonenstandsurkunde aus dem
Geburtenbuch erteilt werden.
Istdie betroffene Person in
einem Familienbuch
eingetragen, so gilthinsichtlich des sie
betreffenden Eintrags für
die Einsichtnahmein das
Familienbuch und für die
Erteilung
einerPersonenstandsurkunde
aus diesem Familienbuch Satz
1entsprechend. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod
dieserPerson; § 5 Abs. 1
und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit §
5 Abs. 1des Gesetzes über
die Änderung der Vornamen und
die Feststellungder
Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen
bleibenunberührt."
3.In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den
Worten ,,des Kindes"
dieWorte ,,und sein
Geschlecht" eingefügt.
4.§ 65 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2} Wird im Fall des §
61 Abs. 4 für die betroffene Person
einFamilienbuch geführt, so
kann auf Antrag des früheren
Ehegatten,der Eltern, der
Großeltern oder eines
Abkömmlings ein Auszug
ausdem Familienbuch erteilt
werden, in den Angaben über
dieÄnderung der Vornamen
nicht aufgenommen
werden."
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16
Übergangsvorschrift
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des
§ 47
desPersonenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß
dieGeschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu
ändern
ist,weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht
zugehöriganzusehen ist, so gelten auch für diese Person
die §§ 10
bis 12dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65 a Abs.2
desPersonenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2
und
4dieses Gesetzes.
(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen
Anordnungverheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht
inzwischen
fürnichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden.
so gilt
dieEhe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
aufgelöst.
DieFolgen der Auflösung bestimmen sich nach den
Vorschriften
überdie Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei demnach
§ 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen
Gerichtbeantragt
anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in
ihremGeburtseintrag zu
ändern ist, weil diese Person nunmehr als demanderen
Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, und ist einewirksame Anordnung
bei
Inkrafttreten des Gesetzes noch nichtergangen, so hat das
damit
befaßte Gericht die Sache an das nach§ 9 Abs. 3 in
Verbindung mit §
2 dieses Gesetzes zuständigeGericht abzugeben; für das
weitere
Verfahren gelten dieVorschriften dieses Gesetzes.
§ 17
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
DrittenÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 18
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 Satz
1, soweiter auf §
2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, tretenam
Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dasGesetz am
1. Januar
1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird
imBundesgesetzblatt verkündet:
Bonn, den 10. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber