Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I,fortlaufende Seiten
  1654 - 1658

  Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderenFällen

  Erster Abschnitt
  §1 Änderung der Vornamen
  §2 Zuständigkeit
  §3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
  §4 Gerichtliches Verfahren
  §5 Offenbarungsverbot
  §6 Aufhebung auf Antrag
  §7 Unwirksamkeit

  Zweiter Abschnitt
  §8 Voraussetzungen
  §9 Gerichtliches Verfahren
  §10 Wirkungen der Entscheidung
  §11 Eltern-Kind-Verhältnis
  §12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

  Dritter Abschnitt
  §13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
  §14 Änderung der Kostenordnung
  §15 Änderung des Personenstandsgesetzes

  Vierter Abschnitt
  §16 Übergangsvorschrift
  §17 Berlin-Klausel
  §18 Inkrafttreten

  (Transsexuellengesetz - TSG)

  Vom 10. September 1980

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen:
 
 

  Erster Abschnitt

  Änderung der Vornamen

  § 1

  Voraussetzungen

  (1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem  Geburtseintragangegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet und
  seitmindestens drei Jahren unter dem Zwang steht,
  ihrenVorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag
  vomGericht zu ändern, wenn

    1.sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn
       sieals staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren
       gewöhnlichenAufenthalt oder als Asylberechtigter oder
       ausländischerFlüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
       diesesGrundgesetzes hat, und
    2.mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich
       ihrZugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht
       mehr ändernwird.

  (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die
  derAntragsteller künftig führen will.

  § 2

  Zuständigkeit

  (1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sindausschließlich
  die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Orteines Landgerichts
  haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirkdes Landgerichts.
  Haben am Orte des Landgerichts mehrereAmtsgerichte ihren Sitz,
  so bestimmt die Landesregierung durchRechtsverordnung das
  zuständige Amtsgericht, soweit nicht daszuständige Amtsgericht am
  Sitz des Landgerichts schon allgemeindurch Landesrecht bestimmt
  ist. Die Landesregierung kann auchbestimmen, daß ein Amtsgericht
  für die Bezirke mehrererLandgerichte zuständig ist. Sie kann die
  Ermächtigungen nachSatz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf
  dieLandesjustizverwaltung übertragen.

  (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
  derAntragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher
  imGeltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen
  gewöhnlichenAufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem
  der Antrageingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat
  er imGeltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch
  gewöhnlichenAufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in
  Berlinzuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an
  einanderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für
  diesesGericht bindend.

  § 3

  Verfahrensfähigkeit, Beteiligte

  (1) Für eine geschäftsunfähige Personwird das Verfahren durch den
  gesetzlichen Vertreter geführt. Dergesetzliche Vertreter bedarf für
  einen Antrag nach § 1 derGenehmigung des
  Vormundschaftsgerichts.

  (2) Beteiligte des Verfahrens sind nur

    1.der Antragsteller
    2.der Vertreter des öffentlichen Interesses.

  (3) der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren
  nachdiesem Gesetz wird von der Landesregierung
  durchRechtsverordnung bestimmt.

  § 4

  Gerichtliches Verfahren

  (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften desGesetzes
  über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit
  anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichtsanderes bestimmt ist.

  (2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.

  (3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben,nachdem
  es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholthat, die auf
  Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichenErfahrung mit den
  besonderen Problemen der Transsexualitätausreichend vertraut
  sind. Die Sachverständigen müssenunabhängig voneinander tätig
  werden; in ihren Gutachten habensie auch dazu Stellung zu nehmen,
  ob sich nach den Erkenntnissender medizinischen Wissenschaft das
  Zugehörigkeitsempfinden desAntragstellers mit hoher
  Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändernwird.

  (4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach §
  1stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortigeBeschwerde
  zu. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraftwirksam.

  § 5

  Offenbarungsverbot

  (1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen
  desAntragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die
  zurZeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung
  desAntragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es
  seidenn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses
  dieserfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

  (2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und
  dieAbkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet,
  dieneuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung
  öffentlicherBücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht
  fürKinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft
  derEntscheidung nach § 1 angenommen hat.

  (3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes desAntragstellers
  oder eines Kindes, das der Antragsteller vor derRechtskraft der
  Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind beidem Antragsteller
  die Vornamen anzugeben, die vor derRechtskraft der Entscheidung
  nach § 1 maßgebend waren; gleichesgilt für den Eintrag einer
  Totgeburt.

  § 6

  Aufhebung auf Antrag

  (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen desAntragstellers
  geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vomGericht aufzuheben,
  wenn er sich wieder dem in seinemGeburtseintrag angegebenen
  Geschlecht als zugehörig empfindet.

  (2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung istauch
  anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder dieVornamen führt,
  die er zur Zeit der Entscheidung, durch welcheseine Vornamen
  geändert worden sind, geführt hat. Das Gerichtkann auf Antrag des
  Antragstellers diese Vornamen ändern, wenndies aus
  schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellerserforderlich
  ist.

  § 7

  Unwirksamkeit

  (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert
  wordensind, wird unwirksam, wenn

    1.nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der
       Rechtskraftder Entscheidung ein Kind des Antragstellers
       geboren wird, mitdem Tag der Geburt des Kindes, oder
    2.bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach
       derRechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die
       Abstammung vondem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich
       festgestellt wird,mit dem Tag, an dem die Anerkennung
       wirksam oder dieFeststellung rechtskräftig wird, oder
    3.der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe
       derErklärung nach § 13 des Ehegesetzes.

  (2) der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die erzur
  Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändertworden
  sind, geführt hat. Diese Vornamen sind

    1.im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch,
       beieiner Totgeburt in das Sterbebuch,
    2.im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an
       dieEheschließung anzulegende Familienbucheinzutragen.

  (3) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gerichtdie Vornamen das
  Antragstellers auf dessen Antrag wieder in dieVornamen ändern, die
  er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidunggeführt hat, wenn
  festgestellt ist, daß das Kind nicht von demAntragsteller abstammt,
  oder aus sonstigen schwerwiegendenGründen anzunehmen ist, daß
  der Antragsteller sich weiter demnicht seinem Geburtseintrag
  entsprechenden Geschlecht alszugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4
  Abs.1, 2 und 4 sowie § 5Abs. 1 gelten entsprechend.
 
 

  Zweiter Abschnitt

  Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit

  §8

  Voraussetzungen

  (1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrertranssexuellen
  Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintragangegebenen,
  sondern dem anderen Geschlecht als zugehörigempfindet und die
  seit mindestens drei Jahren unter dem Zwangsteht, ihren
  Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vomGericht festzustellen,
  daß sie als dem anderen Geschlechtzugehörig anzusehen ist, wenn
  sie

    1.nicht verheiratet ist,
    2.dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
    3.sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
       veränderndenoperativen Eingriff unterzogen hat. durch den
       eine deutlicheAnnäherung an das Erscheinungsbild des
       anderen Geschlechtserreicht worden ist.

  (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die
  derAntragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich,wenn
  seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert wordensind.

  § 9

  Gerichtliches Verfahren

  (1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden,
  weilder Antragsteller sich einem seine äußeren
  Geschlechtsmerkmaleverändernden operativen Eingriff noch nicht
  unterzogen hat, nochnicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder
  noch verheiratetist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen
  dieEntscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

  (2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar undsind
  die dort genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen. sotrifft das
  Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es anseine
  Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1gebunden.

  (3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten
  sindauch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8
  Abs.1 Nr.3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von §
  8und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die
  Vornamendes Antragstellers zu ändern, es sei denn daß diese
  bereits aufGrund von § 1 geändert worden sind.

  § 10

  Wirkungen der Entscheidung

  (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß derAntragsteller
  als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehenist, richten sich
  seine vorn Geschlecht abhängigen Rechte undPflichten nach dem
  neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichtsanderes bestimmt ist.

  (2) § 5 gilt sinngemäß.

  § 11

  Eltern-Kind-Verhältnis

  Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderenGeschlecht
  zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältniszwischen dem
  Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen demAntragsteller
  und seinen Kindern unberührt, bei angenommenenKindern jedoch
  nur, soweit diese vor Rechtskraft derEntscheidung als Kind
  angenommenen sind. Gleiches gilt imVerhältnis zu den
  Abkömmlingen dieser Kinder.

  § 12

  Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

  (1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem
  anderenGeschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei
  Rechtskraftder Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten
  undvergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer
  sichunmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben
  Rechtsverhältnis ist, soweit eshierbei auf das Geschlecht ankommt,
  weiter von den Bewertungenauszugehen, die den Leistungen bei
  Rechtskraft der Entscheidungzugrunde gelegen haben.

  (2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder
  Versorgungeines früheren Ehegatten werden durch die
  Entscheidung, daß derAntragsteller als dem anderen Geschlecht
  zugehörig anzusehenist, nicht begründet.
 
 

  Dritter Abschnitt

  Änderung von Gesetzen

  § 13

  Änderung des Rechtspflegergesetzes

  In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl.
  IS. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs.4
  desBundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
  wirdnach der Nummer 20 eingefügt:

  "20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6Abs.2
  Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils inVerbindung
  mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderungder Vornamen
  und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeitin besonderen
  Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".

  § 14

  Änderung der Kostenordnung

  In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
  III,GIiederungsnummer 361 - 1, veröffentlichten bereinigten
  Fassung,zuletzt geändert durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch
  (SGB) -Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980(BGBl. I S.
  1469),wird nach § 128 eingefügt:

  ,,§ 128a

  Änderung der Vornamen und Feststellung
  derGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

  (1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der
  Vornamenund die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
  besonderenFällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird
  erhoben

    1.das Doppelte der vollen Gebühr

       a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,

       b) für die Aufhebung dar Entscheidung, durch welche die
       Vornamengeändert worden sind, nach § 8 des Gesetzes,

       c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem
       anderenGeschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9
       Abs. 2 desGesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr
       wirdangerechnet,

       d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller
       alsdem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9
       Abs. 3in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;

    2.das Eineinhalbfache der vollen Gebührfür die Feststellung
       nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.

  (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach
  § 30 Abs. 2."

  § 15

  Änderung des Personenstandsgesetzes

  Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
  III,Gliederungsnummer 211 - 1 , veröffentlichten
  bereinigtenFassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
  vom 2.Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:

    1.In § 3O Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
       ,,derPersonenstand" ein Komma und die Worte ,,die Angabe
       desGeschlechts" eingefügt.
    2.An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       ,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über
       dieÄnderung der Vornamen und die Feststellung
       derGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10.
       September1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert
       oder festgestelltworden, daß diese Person als dem anderen
       Geschlecht zugehöriganzusehen ist, so darf nur Behörden und
       der betroffenen Personselbst Einsicht in den Geburtseintrag
       gestattet oder einePersonenstandsurkunde aus dem
       Geburtenbuch erteilt werden. Istdie betroffene Person in
       einem Familienbuch eingetragen, so gilthinsichtlich des sie
       betreffenden Eintrags für die Einsichtnahmein das
       Familienbuch und für die Erteilung
       einerPersonenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz
       1entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod
       dieserPerson; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit §
       5 Abs. 1des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
       die Feststellungder Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
       Fällen bleibenunberührt."

    3.In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten ,,des Kindes"
       dieWorte ,,und sein Geschlecht" eingefügt.
    4.§ 65 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       ,,(2} Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person
       einFamilienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren
       Ehegatten,der Eltern, der Großeltern oder eines
       Abkömmlings ein Auszug ausdem Familienbuch erteilt
       werden, in den Angaben über dieÄnderung der Vornamen
       nicht aufgenommen werden."
 
 

  Vierter Abschnitt

  Übergangs- und Schlußvorschriften

  § 16

  Übergangsvorschrift

  (1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47
  desPersonenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß
  dieGeschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu ändern
  ist,weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht
  zugehöriganzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10
  bis 12dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65 a Abs.2
  desPersonenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2 und
  4dieses Gesetzes.

  (2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen
  Anordnungverheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen
  fürnichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden. so gilt
  dieEhe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst.
  DieFolgen der Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften
  überdie Scheidung.

  (3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei demnach
  § 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gerichtbeantragt
  anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in ihremGeburtseintrag zu
  ändern ist, weil diese Person nunmehr als demanderen Geschlecht
  zugehörig anzusehen ist, und ist einewirksame Anordnung bei
  Inkrafttreten des Gesetzes noch nichtergangen, so hat das damit
  befaßte Gericht die Sache an das nach§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit §
  2 dieses Gesetzes zuständigeGericht abzugeben; für das weitere
  Verfahren gelten dieVorschriften dieses Gesetzes.

  § 17

  Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
  DrittenÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

  § 18

  Inkrafttreten

  § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 Satz 1, soweiter auf §
  2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, tretenam Tage nach
  der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dasGesetz am 1. Januar
  1981 in Kraft.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird
  imBundesgesetzblatt verkündet:

  Bonn, den 10. September 1980

  Der Bundespräsident
  Carstens

  Der Bundeskanzler
  Schmidt

  Der Bundesminister des Innern
  Baum

  Der Bundesminister der Justiz
  Dr. Vogel

  Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
  Der Bundesminister für
  Jugend, Familie und Gesundheit
  Antje Huber

  Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
  Antje Huber