FDP Stellt im Bundestag Antrag auf Änderung des TSG
30.05.2008 - 08:14, www.fdp-fraktion.de
Deutscher Bundestag Drucksache 16/
16. Wahlperiode
Antrag
der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Jörg van Essen, Christian Ahrendt,
Hartfrid Wolff, Dr. Karl Addicks, Rainer Brüderle, Otto Fricke, Horst
Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Heinrich Kolb, Hellmut Königshaus,
Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Markus Löning,
Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde,
Marina Schuster, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP
Reform des Transsexuellengesetzes für ein freies und selbstbestimmtes Leben
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Am 1.Januar 1981 ist das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) in Kraft getreten. Das Gesetz
sieht vor, dass auf Antrag der Betroffenen entweder nur deren Vornamen geändert werden (sog.
kleine Lösung), oder dass festgestellt wird, sie seien als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
mit der Folge, dass sich ihre vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten künftig allgemein nach
dem neuen Geschlecht richten (sog. große Lösung). Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden,
dass es die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gebieten,
„die Angabe des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls
dann zu ändern, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von
Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist“
(BVerfG v. 11. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72). Das TSG ist seit Inkrafttreten nicht mehr grundlegend
geändert worden.
Mittlerweile ist unumstritten, dass die Erkenntnisse, die Grundlage des TSG waren, heute überholt und
widerlegt sind. Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt diese Auffassung. Die dem TSG zugrunde
liegenden Annahmen über die Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich
nicht mehr haltbar erwiesen, so das Gericht (BVerfG v. 6. Dezember 2005 – 1 BvL
3/03). Auch die Bundesregierung hat eingeräumt, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum
Transsexualismus seit Erlass des TSG weiter entwickelt haben (BT-Drs. 16/8327). Das Bundesverfassungsgericht
führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass die These vom Durchgangsstadium, in dem
sich der Transsexuelle mit „kleiner Lösung“ hin zur „großen Lösung“ befinde, nicht mehr tragfähig
sei. Darüber hinaus sei inzwischen nicht nur bekannt, dass es Homosexualität auch bei Transsexuellen
gebe, sondern es sei nachgewiesen, dass es selbst bei Transsexuellen mit Geschlechtsumwandlung
eine nicht unerhebliche Zahl von gleichgeschlechtlich Orientierten gebe. In einer weiteren Entscheidung
stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht
nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt, sondern wesentlich
auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit
abhänge. (BVerfG- v. 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04). Bereits 1989 hat das Europäische
Parlament eine Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen verabschiedet. Darin hat das
Europäische Parlament seine Überzeugung darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Würde des Menschen
und das Persönlichkeitsrecht das Recht beinhalten, ein Leben entsprechend der geschlechtlichen
Identität führen zu können.
2000 hat das Bundesministerium des Innern Stellungnahmen von Betroffenen, Behörden der Länder,
Verbänden und Sachverständigen erbeten über ihre Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht
wünschenswerten Regelungsbedarf. Die Auswertung der Stellungnahmen (BT-Drs. 16/8327) zeigte,
dass mehrheitlich gefordert wird, an der Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit) festzuhalten. Überwiegend wurde eine Verkürzung des Verfahrens,
insbesondere zur Vornamensänderung durch eine Verbesserung des Gutachterwesens, für notwendig
erachtet. Übereinstimmend wurde die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses für
entbehrlich gehalten. Dringend reformbedürftig ist aus Sicht der Betroffenen die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit.
Die Verpflichtung zur Ehelosigkeit, die Voraussetzung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit
sowie der geschlechtsanpassenden Operation werden überwiegend als Grundrechtsverstöße
angesehen und empfunden.
Eine grundlegende Reform des TSG ist den vergangenen Jahren immer wieder gefordert worden. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem TSG befasst und dabei einige
Regelungen für verfassungswidrig angesehen. Bereits mit Beschluss vom 16. März 1982 hat das Bundesverfassungsgericht
die Altersgrenze von 25 Jahren für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
für nichtig erklärt und aufgehoben (1 BvR 938/81). 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, solange einem homosexuell
orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht
ohne Verlust des geänderten, seinem Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist (BVerfG v. 6.
Dezember 2005 – i BvL 3/03). Das Gericht hat ausgeführt, dass die Wahl des Vornamens verfassungsrechtlich
geschützt ist einerseits als Mittel zur Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität
und andererseits als Ausdruck der erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität.
Eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang nicht
erfolgt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass eine Anpassung von § 7 TSG im Rahmen
einer Reform des TSG erfolgen solle (BT-Drs. 16/8327). 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gegen das Gleichbehandlungsgebot in Verbindung mit dem
Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verstößt, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur
Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit ausnimmt, sofern deren Heimatrecht
vergleichbare Regelungen nicht kennt (BVerfG. V. 18.Juli 2007 – 1 BvL, 1 BvL 12/04). Eine entsprechende
Änderung von § 1 TSG hat der Gesetzgeber bereits vorgenommen (BGBl I 2007 Nr. 35
27.07.2007 S. 1566).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Reform des Transsexuellengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Gesetzentwurf soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- An der Zweiteilung des Verfahrens (Vornamensänderung und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit)
wird festgehalten. Die Möglichkeit der Wahl zwischen der Änderung des Vornamens
und des Personenstandes ist Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts.
Die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (DGfS) hat in ihrer Stellungnahme
vom Dezember 2000 an das Bundesministerium des Innern ausgeführt, das die
Zweiteilung des Verfahrens den Betroffenen ermöglicht, in ihrem Wunschgeschlecht zu leben,
bevor sie sich eingreifenden medizinischen Maßnahmen unterzogen haben bzw. unabhängig
davon, wann und in welchem Umfang sie dies tun;
- Auf den Vertreter des öffentlichen Interesses gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 TSG wird verzichtet.
Dadurch ist eine Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten;
- Es ist zu prüfen, ob auf die Drei-Jahresfrist in § 1 Abs. 1 TSG verzichtet werden kann;
- Abweichend von § 4 Abs. 3 TSG reicht künftig für die Vornamensänderung das Gutachten eines
Sachverständigen aus. Das Verfahren zur Begutachtung ist oft der Grund, warum sich die
Verfahren insgesamt in die Länge ziehen. Sollte das Gericht im konkreten Verfahren zur Entscheidung
über den Antrag nach § 1 TSG weitere Informationen benötigen, ist es ihm aufgrund
des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unbenommen,
ein weiteres Gutachten anzufordern;
- Auch bei einer nachträglichen Elternschaft behält der Antragsteller seinen geänderten Vornamen.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TSG werden gestrichen;
- Bei einer Eheschließung behält der Namensträger seinen geänderten Vornamen. Das Bundesverfassungsgericht
hat die entsprechende Vorschrift in § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG für mit Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Solange der Gesetzgeber keine Regelung
getroffen hat, die es einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung
ermöglicht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust einzugehen,
hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nicht angewendet
werden darf. Danach können die Betroffenen bereits heute ohne Verlust der Vornamensänderung
heiraten. Das Gericht hat dem Gesetzgeber empfohlen, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos
zu streichen;
- Es ist zu prüfen, ob der Prognosezeitraum in § 8 Abs. 1 TSG verkürzt werden kann;
- Es ist zu prüfen, ob für die Änderung des Geschlechtseintrages die Anforderungen an die Begutachtung
abgesenkt werden können. Insbesondere ist daran zu denken, für das Verfahren
gemäß § 9 TSG die Begutachtung durch nur einen Sachverständigen vorzusehen;
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) wird so gefasst, dass die Umwandlung
der Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft und umgekehrt ermöglicht wird. Die Auflösung
der Lebensgemeinschaft bedeutet für die Partner einen unzumutbaren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht.
Darüber hinaus fehlt es in der Regel an einem „Scheitern“ der Ehe gemäß §
1565 BGB, da die Partner ihre Lebensgemeinschaft ja gerade nicht auflösen wollen. Zu § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Damit
für die Partner die Umwandlung nicht mit einem Verlust von Rechten verbunden ist, hat
die Bundesregierung zugleich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Rechte und Pflichten von
Lebenspartnern in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Dazu sind insbesondere Änderungen
im Steuerrecht, Beamtenrecht und im Adoptionsrecht notwendig;
- Auf das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsfähigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG wird verzichtet.
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zielt darauf ab, ein Auseinanderfallen von erstrebtem Geschlecht
und Geschlechtsfunktion zu vermeiden (BT-Drs. 14/9837). Mit der Einführung der Stiefkindadoption
durch gleichgeschlechtliche Paare hat sich der Gesetzgeber von dieser Zielsetzung
bereits entfernt. Das klassische Rollenbild innerhalb einer Familie, von dem das TSG 1980
noch ausgegangen ist, kann so heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Reduzierung
des Geschlechts auf eine rein biologische Funktion verkennt, dass Transsexualität in erster Linie
ein Problem der Geschlechteridentität und der Geschlechtsrolle ist;
- Der geschlechtsverändernde operative Eingriff (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG) ist keine zwingende
Voraussetzung für eine Personenstandsänderung. Die DGfS hat darauf hingewiesen, dass die
„deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ auch ohne maximale
chirurgische Eingriffe an den äußeren Geschlechtsmerkmalen erreicht werden. Die Entscheidung,
welche operativen Eingriffe vor der Personenstandsänderung durchgeführt werden,
sollte sich an der individuellen Entwicklung orientieren und nicht vom TSG festgelegt werden,
so die DGfS. Eine verpflichtende Operation ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Bei der Verabschiedung des TSG 1980 ging der Gesetzgeber
noch davon aus, dass von den Transsexuellen außer der sozialen Zuordnung zum Gegengeschlecht,
meist auch eine die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde Operation angestrebt
werde (BT-Drs. 8/2947). Hier hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
6. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass die Fachwelt es mittlerweile auch bei einer weitgehend
sicheren Diagnose „Transsexualität“ als nicht mehr richtig erachtet, daraus stets die
Indikation für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht
hat weiter ausgeführt, die Geschlechtszugehörigkeit könne nicht allein nach den physischen
Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden. Sie hänge wesentlich auch von der psychischen
Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit
ab. Das Gericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Fachliteratur keine haltbaren
Gründe mehr für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von
Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung mehr sieht. Das Bundesverfassungsgericht
hat daher vorgeschlagen, der Gesetzgeber könne das Personenstandsrecht dahingehend
ändern, dass auch ein nach gerichtlicher Prüfung anerkannter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung
rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht zugeordnet wird. Unberührt
davon bleibt die Kostentragungspflicht der Krankenkassen und anderer Leistungsträger,
wenn sich Transsexuelle für einen operativen Eingriff entscheiden.
Berlin, den 28. Mai 2008
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Link: www.fdp-fraktion.de/files/538/Antrag-ReformTranssexuellengesetz.pdf
43 Zugriffe Redaktion Transgender.at