Seriendiskriminierung statt Gleichberechtigung
10.11.2009 - 11:43, Rainbow Online
Der Entwurf zum Gesetz einer Eingetragenen Partnerschaft für lesbische und schwule Paare liegt vor. Mit unzähligen Diskriminierungen.

Der Entwurf des Justizministeriums beinhaltet allein im Zivil- und Strafrecht gezählte 34 Abweichungen Eherecht. Bei Fortpflanzungsmedizin und Adoption sollen sogar erhebliche Rückschritte gegenüber der bisherigen Rechtslage gemacht werden. Eingetragene Lebenspartner können dem Entwurf zufolge (als Einzelperson) alle Kinder dieser Welt adoptieren, mit einer einzigen Ausnahme: das Kind ihres/ihrer PartnerIn. Und das sogar nach dessen/deren Tod. Die Justizministerin bringt zu Gunsten der auf Biegen und Brechen gewollten homophoben Diskriminierung sogar Waisenkinder um Unterhalts- und Erbansprüche und um eine gesicherte und geborgene Elternschaft in der vertrauten (Stiefkind)Familie. Das Gesetz ist unglaublich kinderfeindlich.

Die Diskussion über die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare findet in Österreich seit vielen Jahren statt. Als 1989 Dänemark als erstes Land der Welt eine Eingetragene Partnerschaft (EP) für Lesben und Schwule einführte, wurde die Forderung einer rechtlichen Gleichstellung auch in Österreich aufgestellt. 20 Jahre danach hat sich in Europa viel getan: Zahlreiche Länder haben rechtliche Gleichstellungsschritte unternommen, fast alle westeuropäischen Staaten haben eingetragene Partnerschaften eingeführt, fünf Länder sogar die Ehe für homosexuelle Paare geöffnet (Niederlande, Spanien, Belgien, Norwegen und Schweden). Luxemburg, Portugal und Albanien haben die Öffnung der Ehe angekündigt.

In Österreich scheiterte eine Gleichstellung bislang an der ÖVP. Das passierte bereits den Justizministerinnen Karin Gastinger und Maria Berger, die eine Partnerschaftsregelung erreichen wollten, aber scheiterten. Claudia Bandion-Ortner erarbeitete nunmehr einen weiteren Entwurf, der Eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare ab 1.1.2010 vorsieht.

Diskriminierungen in Serie

Was allerdings auf den ersten Blick wie ein Fortschritt klingen mag, ist bei genauerer Betrachtung und Analyse ein Festhalten an Diskriminierungen, in machen Bereichen sogar ein erheblicher Rückschritt sowie eine Ausweitung diskriminierender Bestimmungen. Zudem wurde der Entwurf weder betroffenen NGOs noch Oppositionsparteien ausgehändigt. Ein Begutachtungsverfahren ist nicht vorgesehen.

Dabei waren noch in der vergangenen Legislaturperiode NGOs, darunter auch das Rechtskomitee Lambda und die Grünen Andersrum Wien, monatelang in einer Arbeitsgruppe beschäftigt. Alle NGOs (außer der SOHO) haben klargemacht, dass im Sinne der Gleichstellung nur die folgenden drei Varianten akzeptabel sind:

1. die Ehe geöffnet wird („Spanisches Modell’) ohne ein eigenes Ghettogesetz nur für Lesben und Schwule zu benötigen

2. falls das nicht zustande kommt: eine Eingetragene Partnerschaft, die mit einer Generalklausel für alle Bundesgesetze, die EP und Ehe vollkommen gleichstellt, allenfalls mit einzelnen politisch begründeten Ausnahmen („Skandinavisches Modell“).

3. oder als drittbeste Lösung ein eigenes Partnerschaftsgesetz das 1:1 Bestimmungen für Ehepartner übernimmt, zum Teil mit Generalklauseln, allenfalls mit einzelnen politisch begründeten Ausnahmen. („Schweizer Modell“).

Die Regierungsparteien wiederum legten bereits ihre Modelle vor: Die ÖVP kam in der so genannten „Perspektivengruppe“ zum Ergebnis, eine EP nach Schweizer Modell (am Standesamt!) einführen zu wollen, während die SPÖ eine EP nach Skandinavischem Vorbild sowie mittelfristig die Öffnung der Ehe forderte. Absurderweise liegt der jetzt vorliegende Entwurf UNTER diesen beiden Vorschlägen, kann somit nicht als Kompromiss bezeichnet werden.

Albert Steinhauser kritisiert: „Durch die Unterscheidungen des vorliegenden Partnerschaftsgesetzes mit der Ehe soll eine Partnerschaft zweiter Klasse geschaffen werden. Das ist inakzeptabel.“

Marco Schreuder betont wiederum: „Die lesbisch-schwule Community wurdeverhöhnt. Zuerst lassen sie AktivistInnen aus ganz Österreich zu Arbeitsgruppen fahren, um dann das erzielte Ergebnis nicht umzusetzen. Stattdessen wird ein erniedrigendes Modell vorgeschlagen.“

Helmut Graupner, Präsident der NGO Rechtskomitee Lambda, zieht nach Analyse des Entwurfs den Schluss: „Noch schlimmer als kein Rechtsinstitut wäre die verbriefte Demütigung einer eingetragenen Diskriminierung.“

Diskriminierungen im Detail:

Der Entwurf wurde Marco Schreuder zugespielt, der den Rechtsexperten Helmut Graupner vom Rechtskomitee Lambda um eine Analyse des Entwurfs bat:

A) 34 Abweichungen vom Eherecht (alleine im Justizteil)

Der Entwurf verschafft Eingetragenen LebenspartnerInnen insgesamt gesehen keine gleiche sondern (was er auch ausdrücklich sagt) nur eine ähnliche Rechtsstellung wie Ehepaaren. Lebenspartnerschaft und Ehe sind demnach keine gleichen, bloß getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie der Entwurf sogar ausdrücklich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur beabsichtigt. Aus diesem Grund lehnen wir den Entwurf ab.

B) Verbote

Das absolute Verbot der Stiefkindadoption und das ausdrückliche Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stellen sogar erhebliche Verschlechterungen gegenüber der geltenden Rechtslage dar!

C) Standesamt?

Die Bestimmung des Orts der Schließung der EP wird dem Personenstandsgesetz überlassen (§ 6 EPG). Dafür ist die Innenministerin zuständig. Derzeit wird kundgetan, dass die Eintragung auf Magistratischen Bezirksämtern sowie Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden sollten. Wenn dies tatsächlich von Innenministerin Maria Fekter so vorgeschlagen wird, bedeutet dies eine enorme Demütigung für Lesben und Schwule.

D) Fehlendes Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot (§ 3 des Berger-Entwurfs; auch bereits im seinerzeitigen Gastinger-Entwurf enthalten gewesen) ist ersatzlos entfallen.

E) Beispiele für fehlende Gleichstellung mit Ehepaaren außerhalb der Justiz:

· Witwen-/Witwerpension & -rente

· Mitversicherung in der Krankenversicherung (ohne Haushaltsführung)

· Selbstversicherung in der Unfallversicherung

· Höhe des Krankengeldes und Ausmass zahlreicher anderer Leistungen in der Krankenversicherung

· Steuerrecht (Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer etc.)

· Recht öffentlich Bediensteter (Verwendungsbeschränkung, Zulagen, Reisegebühren, Arbeitszeiten, Abfertigung, Witwen-/Witwerpension etc.)

· Entschlagungsrecht im Verwaltungsstrafverfahren

· Freier Zugang zum Arbeitsmarkt (Ausländerbeschäftigungsgesetz)

· Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige

· Aufenthaltsrecht für PartnerInnen von Diplomaten und DienstnehmerInnen internationaler Organisationen

· Recht österreichischer Diplomaten

· Staatsbürgerschaftserwerb

· Eintragung in die Wählerevidenz

www.RKLambda.at

www.erstklassigerechte.at
R.O Linktipp: www.RKLambda.at
56 Zugriffe Redaktion Transgender.at