Novelle Gleichbehandlungsgesetz (Einkommenstransparenz)
19.10.2010 - 14:05, SPÖ
"Mit der Einkommenstransparenz stoßen wir für Frauen eine wichtige Tür auf. Betriebe müssen sich ab kommendem Jahr endlich mit den Einkommensunterschieden zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigen." (Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek)



Nun ist es also soweit: Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz liegt beim BMASK) ist heute im Ministerrat beschlossen worden und soll nach der parlamentarischen Behandlung am 1. Jänner 2011 in Kraft treten.



1. Betriebe müssen sich mit den Einkommensunterschieden zwischen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigen - Frauen können bei Diskriminierung Klage einbringen.



Stufenplan: ab 2011 Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen; ab 2012 Unternehmen mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen, ab 2013 Unternehmen mit mehr als 250 ArbeitnehmerInnen und ab 2014 Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen.
In den Einkommensberichten muss angegeben werden, wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe eingestuft sind sowie das arbeitszeitbereinigte Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in der jeweiligen Gruppe.
Heranzuziehen ist das Gesamtarbeitsentgelt, also einschließlich Zulagen, Remunerationen und Ähnliches.
Die Berichte sind alle 2 Jahre im 1. Quartal des Folgejahres zu erstellen. Die ersten Berichte sind im 1. Quartal 2011 zu legen.
Grundsätzlich hat der (Zentral-) Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung zu diesen Berichten.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Bericht in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen.
Die ArbeitnehmerInnen können den Einkommensbericht bis zu 3 Jahre im Nachhinein vor Gericht einklagen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Details über den Einkommensbericht nach außen (Medien, Internet) ausplaudern, kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von maximal 1.500 Euro verhängt wird. Die Behörde kann aber auch von einer Strafe absehen und muss in jedem Fall der Arbeitnehmerin nachweisen, dass sie vorsätzlich die Informationen nach außen getragen hat.


2. In Stelleninserate muss Bezahlung angegeben werden



In Stelleninseraten und -ausschreibungen müssen in Zukunft Kollektivvertrag und gegebenenfalls die Möglichkeit der Überzahlung angegeben werden. Wird dagegen verstoßen, gibt es beim 1. Mal eine Verwarnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und bei weiteren Verstößen Geldstrafen bis zu 360 Euro.



3. Anhebung des Mindestschadenersatzes bei sexueller Belästigung



Bei sexueller Belästigung wird der Mindestschadenersatz von derzeit 720 Euro auf 1.000 Euro angehoben.



4. Diskriminierungen außerhalb des Arbeitsplatzes sollen strenger bestraft werden



Der Schutz im Job reicht heute schon sehr weit. Darüber hinaus kann man derzeit nur bei Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit klagen. Mit der Novelle soll nun auch bei Diskriminierungen aufgrund von Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung und Alter eine Klagsmöglichkeit bestehen.



In Zukunft wird es verboten sein, jemanden etwa bei der Vergabe einer Mietwohnung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu benachteiligen. Auch der Zutritt zu einer Diskothek darf dann aus diesem Grund nicht mehr verhindert werden. Auch ist etwa die Verweigerung jemanden in einem Lokal zu bedienen oder im Hotel übernachten zu lassen aufgrund seiner/ihrer Religion verboten. Kommt es trotzdem zu einer Diskriminierung kann in Zukunft Schadenersatz verlangt werden.



Weiters gilt der Diskriminierungsschutz zukünftig auch für Personen, die ein Naheverhältnis zu einer Person mit geschütztem Merkmal aufweisen. Das bedeutet z.B., ein Kind, dessen Elternteil behindert ist (beispielsweise im Rollstuhl sitzt), darf bei der Aufnahme in den Kindergarten aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Dieser Diskriminierungsschutz gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitswelt. Auch dürfen etwa ZeugInnen einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz deshalb nicht mehr diskriminiert werden.



5. Diskriminierungsfreies Inserieren von Wohnraum wird festgeschrieben



In Zukunft müssen Wohnungen diskriminierungsfrei inseriert werden. Es darf also in Zukunft nicht mehr inseriert werden: "Mietwohnung nur an Inländer zu vergeben". Diese Regelung erfolgt analog zur bereits bestehenden Regelung betreffend diskriminierungsfreie Stelleninserate (z.B. Lehrling männlich/weiblich).




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