PÄ auch in der Schweiz nun ohne GA-OP möglich
09.03.2011 - 10:16, www.tagesanzeiger.ch
Wann ist ein Mann ... eine Frau?
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 08.03.2011

Aus Peter wird Petra. Transsexuelle müssen sich nicht operieren lassen, damit ihr neuer Name im Zivilstandsregister eingetragen werden kann. Dies hat das Zürcher Obergericht in einem Grundsatz-Urteil entschieden.

Seit früher Kindheit hatte Peter sich als Mädchen gefühlt, sich heimlich geschminkt, die Kleider der Mutter getragen. 17-jährig begann er - als Frau - eine Lehre als Coiffeuse. Schon damals beschaffte sie sich auf dem Schwarzmarkt Hormone. Mit 22 lernte sie ihren heutigen Freund kennen. Die Verwandlung - ärztlich festgestellt - zur «jungen Frauengestalt mit langem blonden Haar, weiblicher Statur mit ausgeprägtem Busen und weiblichen Hüftrundungen und weiblicher Stimme» war derart perfekt, dass sogar der zuständige Regierungsstatthalter der Coiffeuse Petra die Gewerbebewilligung zur Führung eines Betriebes «als Teilhaberin» erteilte.

Keine Operation

Weil Petra ihren Freund heiraten will, was nur bei einem anerkannten Geschlechtswechsel möglich ist, beantragte sie, der Name Petra solle offiziell ins Zivilstandsregister eingetragen werden. Dafür benötigte sie die offizielle Feststellung, dass Peter eine Petra ist und beantragte diese bei Gericht. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab. Begründung: Der Gesuchsteller habe weder eine operative Geschlechtsumwandlung durchführen lassen, noch habe er nachweisen können, dass er nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.

Petra beschwerte sich beim Obergericht. Dieses musste sich mit der Frage ganz grundsätzlich auseinandersetzen, weil es in der Schweiz - etwa im Gegensatz zu Deutschland - kein Transsexuellengesetz gibt. Es existieren also keine verbindlichen Richtlinien, die regeln würden, wann die Voraussetzungen für eine rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels erfüllt sind.

Im Wunschgeschlecht angekommen

Die Frage, wann ein Geschlechtswechsel als erfolgreich betrachtet wird, ist einfach zu beantworten. Er war erfolgreich, «wenn die betroffene Person die konstante Erfahrung macht, im Wunschgeschlecht angekommen zu sein und in diesem anerkannt zu werden», stellte das Obergericht in seinem Urteil klar. Dazu gehören insbesondere die äussere Erscheinungsweise sowie das Auftreten mit einem Vornamen des Wunschgeschlechts im privaten und beruflichen Leben. Doch damit ist es noch nicht getan. Das Problem: Das Zivilstandsregister braucht klare, eindeutige Verhältnisse. Mit anderen Worten: Es muss gewährleistet sein, dass der Geschlechtswechsel unumkehrbar ist. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht aber offen gelassen, was als irreversibler Geschlechtswechsel anzusehen ist.

Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung, so das Zürcher Obergericht, muss sich die betroffene Person nicht einer operativen Änderung des Geschlechts unterziehen. Ein operativer Eingriff verletze die körperliche Integrität der betroffenen Person. Um dies für die rechtliche Anerkennung vorauszusetzen, wäre eine gesetzliche Grundlage nötig, die in der Schweiz fehle. Und überhaupt: «Die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen bestimmt sich nicht allein nach seinen körperlichen Merkmalen, sondern nach seiner ganzen Persönlichkeit.»

Gefahr, dass ein Kind zwei Mütter hat

Heikler war die Frage, ob für die rechtliche Anerkennung die Zeugungsunfähigkeit vorausgesetzt werden muss, und wann diese feststeht. Wäre nämlich ein als Frau lebender Mann noch zeugungsfähig und gleichzeitig im Zivilstandsregister als Frau eingetragen, hätte das Kind registerrechtlich zwei Mütter. Weil die Rechtssicherheit klare Verhältnisse verlangt, postulierte das Obergericht die Zeugungsunfähigkeit als notwendige Voraussetzung.

Doch auch für den Nachweis der fehlenden Fortpflanzungsfähigkeit ist laut Obergericht kein chirurgischer Eingriff nötig. Verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten bestätigten, dass Petra im Moment nicht mehr zeugungsfähig ist. Und dies bleibe auch so, solange sie die anti-androgenen Hormone regelmässig einnehme. Zudem wurde schon im Jahre 2000 eine Verkümmerung der Hoden festgestellt. Allerdings hielten die Gutachter auch fest, dass die Zeugungsfähigkeit zurückkehren könnte, wenn die Hormone abgesetzt werden. Laut Obergericht bestehen aber auf Grund der Lebensgeschichte keinerlei Anhaltspunkte, dass Petra die Hormonbehandlung unterbrechen oder einstellen könnte. Deshalb «rechtfertigt sich die Annahme der Zeugungsunfähigkeit, selbst wenn sie nicht irreversibel sein sollte».

Fazit: Das Obergericht bewilligte die Änderung des Personenstandes und entschied auch gleich, dass Peter in Zukunft im Zivilstandsregister als Petra eingetragen ist. (Tagesanzeiger.ch/Newsnetz)

Erstellt: 08.03.2011, 18:01 Uhr

(Quelle: www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Wann-ist-ein-Mann--eine-Frau/story/20535166)
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