Karin Fickert hat sich bereiterklärt, ein Rohmanuskript Ihres Buches "Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum !" (Protokoll eines geschlechtlichen Identitätsproblems und dessen Lösung) zur Verfügung zu stellen.
Hier findest Du Ihr Tagebuch zu Ihrer geschlechtsangleichenden Operation, die anderen Teile sind an anderen Stellen dieser Seite verarbeitet.

Vielen Dank, Karin !


Thema Sozialversicherung: Psychotherapeutische Behandlung bei Transsexualität
(ASVG §120,§133,§135,§131b)

Auch wenn Transsexualität sozialversicherungsrechtlich als Krankheit zu beurteilen ist, muß die erforderliche psychotherapeutische Behandlung die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfüllen. (OHG 10 Ob S 2303/96s v.12.9.96)

Transsexualismus ist das Symptombild kontrasexuell identifizierter Personen. Das sind Personen, die sich in ihren somatischen Geschlecht entfremdet und seelisch sowie sozial dem konträre Geschlecht zugehörig fühlen. Sie haben ihrer eigenen Genitalausstattung gegenüber eine derartige Abscheu, daß sie den unverrückbaren Wunsch nach einer operativen Geschlechtsumwandlung haben. Die Geschlechtsumwandlung erfordert sowohl ein operatives Vorgehen, als auch eine lebenslange medikamentöse Verabreichung von Hormonen. Die Indikation für derartige Maßnahmen soll nicht vor einem Mindestalter von 19 Jahren gestellt werden und an eine vorherige Beiziehung eines Genetikers, Endokrinologen, Andrologen oder Gynäkologen sowie eines Psychiaters, die gemeinsam die Diagnose der Transsexualität und eventuelle Ausschließungsgründe für eine Operation festzustellen haben, gebunden sein.

Eine durch Operation zur Geschlechtsumwandlung führende Transsexualität ist als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu werten. Es handelt sich dabei um einen regelwidrigen Körper und Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht, so daß die Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten für eine entsprechende Krankenbehandlung zu tragen haben.

Transsexualität bedeutet die Entwicklung einer Geschlechtsidentität die somatischen Geschlecht im Widerspruch steht. Transsexuelle sind somatisch eindeutig männlichen bzw. weiblichen Geschlechts, fühlen sich jedoch psychisch in jeder Hinsicht dem anderen Geschlecht zugehörig. Transsexualität kommt bei beiden Geschlechtern vor und ist streng zu trennen von Homosexualität und Transvestismus. Transsexuelle empfinden sich in der Regel als Heterosexuell, häufig besteht ein erheblicher Leidensdruck. Der operative Eingriff der Geschlechtsumwandlung ist dabei bloß die zweite plastisch-chirurgisch vollzogene Phase des Eingriffs. Erste Phase ist die hormonelle Vorbehandlung mit Sexualhormonen des angestrebten Geschlechts.

Weitere Voraussetzung für die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist aber auch die erfolgte Durchführung einer zwei Jahre laufenden Psychotherapie bei einem entsprechend erfahrenen Psychotherapeuten. Nach deren Abschluß ist eine neuerliche Begutachtung durch einen Psychiater notwendig. Dieser hat hierauf endgültig das Freisein von Kontraindikationen festzustellen. Sämtliche befaßte Ärzte dürfen in keiner Weise ung eines Transsexuellen setzt nicht erst mit der erfolgten genitalverändernden Operation ein, sondern bereits tatsächlich wesentlich früher.
Der Versicherungsfall der Krankheit gilt nach §120 Abs.1 Z 1 ASVG mit dem Beginn der Krankheit, also des regelwidrigen Körper-oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten.

Durch die Krankenbehandlung sollen nach §133 Abs.2 zweiter Satz ASVG die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeitwiederhergestellt, gefestigt oder verbessert werden.

Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten.

Nach § 133 Abs. 2 erster Satz ASVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des notwendigen nicht überschreiten. Die Verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung also als eine Art von Mißbrauchskontrolle zu sehen