Karin Fickert hat sich bereiterklärt,
ein Rohmanuskript Ihres Buches "Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum
!" (Protokoll eines geschlechtlichen Identitätsproblems und dessen Lösung) zur
Verfügung zu stellen.
Hier findest Du Ihr Tagebuch zu Ihrer geschlechtsangleichenden Operation, die
anderen Teile sind an anderen Stellen dieser Seite verarbeitet.
Vielen Dank, Karin !
Thema Sozialversicherung: Psychotherapeutische Behandlung
bei Transsexualität
(ASVG §120,§133,§135,§131b)
Auch wenn Transsexualität sozialversicherungsrechtlich als Krankheit
zu beurteilen ist, muß die erforderliche psychotherapeutische Behandlung die
vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfüllen. (OHG 10 Ob S 2303/96s
v.12.9.96)
Transsexualismus ist das Symptombild kontrasexuell identifizierter Personen.
Das sind Personen, die sich in ihren somatischen Geschlecht entfremdet und seelisch
sowie sozial dem konträre Geschlecht zugehörig fühlen. Sie haben ihrer eigenen
Genitalausstattung gegenüber eine derartige Abscheu, daß sie den unverrückbaren
Wunsch nach einer operativen Geschlechtsumwandlung haben. Die Geschlechtsumwandlung
erfordert sowohl ein operatives Vorgehen, als auch eine lebenslange medikamentöse
Verabreichung von Hormonen. Die Indikation für derartige Maßnahmen soll nicht
vor einem Mindestalter von 19 Jahren gestellt werden und an eine vorherige Beiziehung
eines Genetikers, Endokrinologen, Andrologen oder Gynäkologen sowie eines Psychiaters,
die gemeinsam die Diagnose der Transsexualität und eventuelle Ausschließungsgründe
für eine Operation festzustellen haben, gebunden sein.
Eine durch Operation zur Geschlechtsumwandlung führende Transsexualität ist
als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu werten. Es handelt
sich dabei um einen regelwidrigen Körper und Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung
erforderlich macht, so daß die Krankenversicherungsträger grundsätzlich die
Kosten für eine entsprechende Krankenbehandlung zu tragen haben.
Transsexualität bedeutet die Entwicklung einer Geschlechtsidentität die somatischen
Geschlecht im Widerspruch steht. Transsexuelle sind somatisch eindeutig männlichen
bzw. weiblichen Geschlechts, fühlen sich jedoch psychisch in jeder Hinsicht
dem anderen Geschlecht zugehörig. Transsexualität kommt bei beiden Geschlechtern
vor und ist streng zu trennen von Homosexualität und Transvestismus. Transsexuelle
empfinden sich in der Regel als Heterosexuell, häufig besteht ein erheblicher
Leidensdruck. Der operative Eingriff der Geschlechtsumwandlung ist dabei bloß
die zweite plastisch-chirurgisch vollzogene Phase des Eingriffs. Erste Phase
ist die hormonelle Vorbehandlung mit Sexualhormonen des angestrebten Geschlechts.
Weitere Voraussetzung für die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist aber
auch die erfolgte Durchführung einer zwei Jahre laufenden Psychotherapie bei
einem entsprechend erfahrenen Psychotherapeuten. Nach deren Abschluß ist eine
neuerliche Begutachtung durch einen Psychiater notwendig. Dieser hat hierauf
endgültig das Freisein von Kontraindikationen festzustellen. Sämtliche befaßte
Ärzte dürfen in keiner Weise ung eines Transsexuellen setzt nicht erst mit der
erfolgten genitalverändernden Operation ein, sondern bereits tatsächlich wesentlich
früher.
Der Versicherungsfall der Krankheit gilt nach §120 Abs.1 Z 1 ASVG mit dem Beginn
der Krankheit, also des regelwidrigen Körper-oder Geisteszustandes, der die
Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten.
Durch die Krankenbehandlung sollen nach §133 Abs.2 zweiter Satz ASVG die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu
sorgen, nach Möglichkeitwiederhergestellt, gefestigt oder verbessert werden.
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist
auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint eine Verschlechterung
des Zustandsbildes hintanzuhalten.
Nach § 133 Abs. 2 erster Satz ASVG muß die Krankenbehandlung ausreichend und
zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des notwendigen nicht überschreiten.
Die Verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument
gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung also als eine Art von Mißbrauchskontrolle
zu sehen